De-minimis Beihilfen

Die De-minimis-Verordnung sieht  folgende Voraussetzungen vor

Wenn Sie Strom aus Ihrer PV-Anlage verkaufen, kann dies nach EU-Recht als unternehmerische Tätigkeit eingestuft werden. Die beantragte Förderung wird daher als „De-minimis-Beihilfe“ gewährt. Auch die Vermietung von Wohnungen stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Bitte bestätigen Sie daher, dass die von Ihnen für diese PV-Anlage und für andere Maßnahmen an vermieteten Wohnungen oder Gegenständen (zB. Gebäudesanierung, Fenstertausch, PV- oder Solar-Anlagen) allfällig in Anspruch genommenen Förderungen in den vergangenen drei Jahren EUR 200.000 nicht übersteigen und melden Sie diese Förderungen     

Um die Einhaltung des Höchstbetrags wirksam überprüfen zu können, sind die Fördernehmer:innen verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen bekannt zu geben, die ihnen im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen gewährt wurden: Zugesagte und parallel beantragte De-minimis-Beihilfen sind vollständig anzugeben.

Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.pdf
(pdf, 168.95 kB)

Wichtig: Nicht als De-minimis-Beihilfe gelten Förderungen oder Beihilfen, die Sie als Privatperson (also nicht für eine unternehmerische Tätigkeit) erhalten haben. Wenn Sie daher als Privatperson eine Wohnbauförderung, eine Förderung für ein privates E-Auto (oder E-Fahrrad) oder sonstige finanzielle Unterstützungen der öffentlichen Hand erhalten haben, sind diese irrelevant und können daher außer Acht gelassen werden.

Bekanntgabe von
De-minimis Förderungen

Ab dem Jahr 2023 gilt: Wenn Sie einen Antrag als Privatperson für ein Photovoltaik-Projekt bis 20 kWp eingereicht haben und De-minimis-Beihilfen zugesagt bzw. erhalten haben, füllen Sie bitte dieses Formular aus:

Bitte geben Sie hier alle De-minimis-Beihilfen an, die Sie beantragt oder erhalten haben.

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