Wissensdatenbank
Immer aktuell: Gesammelte Informationen zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und den rechtlichen Grundlagen finden Sie in unserer Wissensdatenbank
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags:
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom regelt folgende Themen:
- Voraussetzung für die Gewährung eines Investitionszuschusses
- Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze
- Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen
- Details zur Beantragung
- Förderfähige Kosten
- Ausmaß der Förderung
- Fördervertrag
- Endabrechnung und Auszahlung
- Informationsverpflichtungen
- Rückzahlungen
- Rechtsnachfolge
- Veröffentlichungen
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2024 konsolidierte Fassung vom 18.03.2024EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2023
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2022
Programmdokumente 2022:
2022 Investitionszuschüsse für Klein-Photovoltaikanlagen und Stromspeicher (Kategorie A)
2022 Investitionszuschüsse Wasserkraft
EAG-Marktprämienverordnung 2024 konsolidierte Fassung vom 18.03.2024
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024
Änderung der EAG-Marktprämienverordnung 2022
Die Änderung der EAG-Marktprämienverordnung 2022 wurde ausgegeben am 19. Oktober 2023 und tritt mit 20. Oktober 2023 in Kraft.
Der ursprüngliche Termin für die Ausschreibung Marktprämien Windkraft wird vom 14. November 2023 auf den 20. Dezember 2023 verschoben. Mit der Verschiebung soll sichergestellt werden, dass die Ausschreibung unter marktgerechten Bedingungen durchgeführt werden kann.
Des Weiteren erfolgen folgende Änderungen in der EAG-Marktprämienverordnung 2022:
- Erhöhung des Höchstpreises für Windkraft-Ausschreibungen
- Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für Windkraftanlagen von 100 000 kW auf 200 000 kW (4. Gebotstermin)
- Erhöhung der anzulegenden Werte für Wasserkraftanlagen, Biomasse-Anlagen und Biogas-Anlagen
EAG Marktprämienverordnung 2022
Die Verordnung regelt insbesondere:
- die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
- die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen
- die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas
- das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden
- die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
- besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien
- Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit
Novelle des UstG für eine Umsatzsteuerentlastung – ermäßigter Umsatzsteuersatz
§28_Umsatzsteuergesetz_Abs_62.pdf
(pdf, 235.71 kB)VI. Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (kundgemacht am 17.04.2024)
RIS - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 02.10.2022 (bka.gv.at)
Ein zentrales energie- und klimapolitisches Ziel der Bundesregierung ist es, die Stromversorgung unseres Landes bis 2030 auf 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern (national bilanziell) umzustellen und Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen. Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sollen die dafür notwendigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen und ein langfristig stabiles Investitionsklima geschaffen werden.
Im Konkreten soll bis zum Jahr 2030 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unter Beachtung strenger ökologischer Kriterien um 27 Terrawattstunden (TWh) gesteigert werden, wobei 11 TWh auf die Photovoltaik, 10 TWh auf die Windkraft, 5 TWh auf die Wasserkraft und 1 TWh auf die Biomasse entfallen sollen. Darüber hinaus soll die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas gewährleistet und der Anteil von national produzierten erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh erhöht werden.
Beinahe 20 Jahre lang hat das Ökostromgesetz die Förderlandschaft für die erneuerbare Stromerzeugung geprägt. Mit Blick auf die neuen klimapolitischen Zielsetzungen und Vorgaben der Europäischen Union (EU) sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien wird nun mit dem EAG ein neues Fördersystem implementiert.
Das EAG adressiert nicht nur die Förderung der Strom- und Gaserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, sondern auch die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen beziehungweise deren Anerkennung, Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Energiequellen, ein Grüngassiegel und die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (ÖNIP).
Als Förderinstrumente für die künftige erneuerbare Strom- und Gasbereitstellung kommen sowohl Betriebsförderungen in Form von gleitenden Marktprämien als auch Investitionszuschüsse zur Anwendung.
Förderungen auf Basis von Marktprämien sind für die Stromerzeugung aus Wasserkraft-, Windkraft-, Photovoltaik-, Biomasse- und Biogasanlagen vorgesehen. Die Förderdauer beträgt 20 Jahre (ab Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage). Zusätzlich kann für bestehende Biomasse- und Biogasanlagen eine Nachfolge-Marktprämie bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt werden.
Investitionszuschüsse werden für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sowie für die Neuerrichtung von Windkraftanlagen bis 1 Megawatt (MW) nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und der vorhandenen Fördermittel gewährt. Um den Markthochlauf für die Produktion von erneuerbaren Gasen zu unterstützen, wird im Rahmen des EAG erstmals eine Servicestelle für erneuerbare Gase implementiert. Weiters können die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas auf Erdgasqualität, neue Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sowie Anlagen zur Umwandlung von Strom zu Wasserstoff oder synthetischem Gas durch Investitionszuschuss gefördert werden.
Das Herzstück für die Gestaltung der Energiezukunft ist die Ermöglichung der Gründung von Energiegemeinschaften, die maßgeblich dazu beitragen sollen, dezentralisierte Versorgung zu fördern und Bürger und Bürgerinnen stärker an der Energiewende teilhaben zu lassen. Für den innergemeinschaftlichen Austausch soll ein reduziertes Netznutzungsentgelt („Ortstarif“), der Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie die Befreiung der Elektrizitätsabgabe gewährt werden. Zudem wird die erneuerbare Wasserstoffproduktion mit Elektrolyseanlagen durch netztarifliche Erleichterungen und Befreiungen von Förderumlagen unterstützt.
Ein weiteres relevantes Segment des EAG ist der Integrierte österreichische Netzinfrastrukturplan (ÖNIP). Dieser dient dazu, durch die Zusammenschau der Sektoren die benötigte Energieinfrastruktur zur Erreichung der 2030-Ziele (einschließlich sektor- und technologiespezifischer Maßnahmen) zu schaffen sowie die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Der Netzinfrastrukturplan betrachtet auch energiewirtschaftliche Synergien und die Dekarbonisierung des Energiesektors.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, deren Geltung der Fördernehmer bereits mit der Antragstellung zustimmt, sind Bestandteil des Fördervertrages über die Gewährung von Investitionszuschüssen:
Photovoltaik:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 56 EAG (AVB-PV)
Wasserkraft:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 56a EAG (AVB-Wasserkraft)
Windkraft:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 57 EAG (AVB-Windkraft)
Biomasse:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 57a EAG (AVB-Biomasse)
Verordnungen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags:
Diese „Allgemeinen Förderbedingungen der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Abwicklung der Förderungen durch Marktprämie gemäß § 17 EAG“ (im Folgenden „AFB-MP“) gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die EAG-Förderabwicklungsstelle, und den Bieter:innen und Förderwerber:innen.
Allgemeine Förderbedingungen zur Abwicklung der Förderungen durch Marktprämie.pdf
(pdf, 372.87 kB)Die Allgemeinen Förderbedingungen zur Abwicklung der Förderungen durch Marktprämie (AFB-MP) gemäß § 17 Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) wurden geändert. Die Änderungen wurden mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 15. Mai 2023 genehmigt und treten mit 8. Juni 2023 in Kraft.
Hier finden Sie die genehmigten AFB-MP sowie eine Übersicht der wesentlichen Änderungen:
Allgemeine Förderbedingungen zur Abwicklung der Förderungen durch Marktprämie (genehmigte Fassung vom 15.05.2023).pdf
(pdf, 1.17 MB)2023 05 25 - Übersicht der Änderungen - AFB-MP.pdf
(pdf, 404.37 kB)Inkrafttreten mit 08.06.2023